GETRETURNS einer Marke der Bananapie GmbH

  1. Geltungsbereich, Form 
    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Bananapie GmbH, Eisenbahnstr. 11, 10997 Berlin (nachfolgend „GETRETURNS“) und ihren Kunden (Kunde und GETRETURNS nachfolgend je einzeln auch eine „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“). Sie gelten insbesondere auch ergänzend zu Rahmenverträgen zwischen den Parteien. 
    2. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Transport von Sendungen (vgl. Ziffer 2.1) innerhalb bestimmter geografischer Regionen sowie die Organisation von Transportleistungen (nachfolgend auch die „Vertragsleistungen“). 
    3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Kunden gültigen Fassung, jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass GETRETURNS in jedem Einzelfall wieder auf die Geltung dieser AGB hinweisen muss. 
    4. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als GETRETURNS ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform (z. B. EMail), zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z. B. auch dann, wenn GETRETURNS in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Vertragsleistungen gegenüber dem Kunden vorbehaltlos erbringt. Branchenübliche allgemeine Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) – werden nicht Vertragsbestandteil und gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder in ihrer Kenntnis Aufträge erteilt wurden. 
    5. Individuelle, im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. die Bestätigung von GETRETURNS mindestens in Textform (z. B. E-Mail) maßgebend. 
    6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind in Schrift- oder Textform (z. B. Brief oder E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
    7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
    8.  
  2. Definitionen
  3. Die nachstehenden Begriffe haben in diesen AGB die Bedeutung wie nachfolgend im Einzelnen definiert:
    1. „Sendungen“ sind alle Güter, insbesondere Dokumente, Waren oder sonstige bewegliche Sachen, die der Kunde zum Transport bei GETRETURNS in Auftrag gibt.
    2. „Notwendige Sendungsdaten“ sind alle für die Abholung und Anlieferung einer Sendung / Retoure erforderlichen Informationen, insbesondere: Name / Firma des Absenders, Adresse des Absenders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie Kontaktdaten des Absenders (Telefonnummer und E-Mail-Adresse), Identifikationsnummer des Kunden für die Sendung, Vor- und Nachname des Empfängers, Adresse des Empfängers (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und ggf. Stockwerk o.ä.), Kontaktdaten des Empfängers (E-Mail-Adresse) sowie Datum und Uhrzeit der Auslieferung. 
    3. „Empfänger“ ist derjenige, dem auftragsgemäß eine Sendung ausgeliefert wird, in der Regel eine Kunde an eine weitere natürliche Person oder ein Kunde zurück an den Absender, der in der Regel eine juristische Person darstellt.
    4. „Gefahrgut“ sind Güter, die in den Anwendungsbereich einschlägiger Gefahrgutgesetze und -verordnungen sowie gefahrstoff-, wasser- oder abfallrechtlicher Vorschriften fallen. „Gefährliche Güter“ sind alle Güter, durch deren Beschaffenheit für Menschen, Tiere, Beförderungsmittel oder andere Sendungen eine besondere Gefahr ausgeht bzw. ausgehen kann.
    5. „Werktage“ sind alle Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in dem jeweiligen Vertragsgebiet.
    6.  
  4. Vertragsschluss
  5. Angebote von GETRETURNS sind – sofern nicht anders bezeichnet – stets freibleibend und unverbindlich. Die Beauftragung der Vertragsleistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrags.
  6.  
  7. Mitwirkungspflichten 
    1. Der Kunde ist verpflichtet, etwaig erforderliche Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig vorzunehmen. 
    2. Stellt der Kunde eine Sendung nicht rechtzeitig zum vereinbarten Abholtermin bereit, schuldet er GETRETURNS für jede angefangenen zehn (10) Minuten der Verspätung EUR 5 („Wartegeld“). Der Abholende wartet grundsätzlich zehn (10) Minuten nach dem vereinbarten Abholtermin auf die Übergabe der Sendung. Auf Wunsch des Kunden wartet der Abholende für einen längeren Zeitraum, wobei dem Kunden die Wartezeit mit dem Wartegeld in Rechnung gestellt wird. Eine Verpflichtung des Abholenden für einen längeren Zeitraum als 30 Minuten zu warten, besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen GETRETURNS und dem Kunden. Stellt der Kunde GETRETURNS eine Sendung nicht oder nicht innerhalb einer von GETRETURNS gesetzten, angemessenen Frist bereit, kann GETRETURNS den Vertrag kündigen und die Ansprüche nach § 415 Abs. 2 HGB geltend machen.
    3. Der Kunde ist für alle von Dritten geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. Er ist verpflichtet, GETRETURNS von der daraus resultierenden Haftung gegenüber Dritten auf erstes Anfordern freizustellen und auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung für GETRETURNS zu übernehmen.
    4.  
  8. Vergütung, Zahlungsbedingungen
  9. Als Gegenleistung für die Vertragsleistungen erhält GETRETURNS die vereinbarte Vergütung. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils aktuellen Preisliste von GETRETURNS, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Die Zahlungen durch den Kunden vor beauftragung über gegebenen möglichen Zahlungsanbieter. Rechnungen werden dem Kunden auf anfrage zugeschickt. Für Rechnungsreklamationen gilt eine Frist von 14 Tagen ab Rechnungseingang; nach Fristablauf erhobene Einwendungen sind unbeachtlich.
  10.  
  11. Kontrollen
  12. GETRETURNS wird Sendungen bei der Abholung auf ihre Identität und Vollzähligkeit prüfen. Unregelmäßigkeiten dokumentiert GETRETURNS und zeigt diese dem Kunden an.
  13.  
  14. Subunternehmer
  15. GETRETURNS ist nicht verpflichtet, die Vertragsleistungen persönlich zu erbringen, sondern kann die Vertragsleistungen durch Dritte (Subunternehmer) ausführen zu lassen. Einer Zustimmung des Kunden bedarf es hierfür nicht.
  16.  
  17. Haftung von GETRETURNS 
    1. GETRETURNS haftet nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs, sofern nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist.
    2. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen ist die Haftung von GETRETURNS bei Verlust oder Beschädigung einer Sendung auf einen Betrag von 15 EUR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt.
    3. Haftet GETRETURNS wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung einer Sendung zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung der Sendung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, ist die Haftung von GETRETURNS auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust der Sendung zu zahlen wäre, begrenzt.
    4. Die Bestimmungen nach Ziffer 8.2bis 8.3 gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Kunden oder des Empfängers gegen GETRETURNS wegen Verlust oder Beschädigung einer Sendung oder wegen Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit.
    5. Im Übrigen haftet GETRETURNS wie folgt:
    6. Auf Schadensersatz haftet GETRETURNS– gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GETRETURNS – vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen – (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von GETRETURNS jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    7. Die sich aus dieser Ziffer 8 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden GETRETURNS nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
    8. Die Haftungsvorschriften nach § 413 Abs. 2, §§ 414, 418 Abs. 6, § 422 Abs. 3, §§ 425 bis 438, 445 Abs. 3 und § 446 Abs. 2 HGB bleiben in jedem Fall unberührt.
    9.  
  18. Haftung des Kunden
  19. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  20.  
  21. Höhere Gewalt
    1. Die Parteien sind in Fällen höherer Gewalt für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten befreit. „Höhere Gewalt“ ist jedes außerhalb des Einflussbereichs einer Partei liegende unvorhersehbare Ereignis, durch das eine Partei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Epidemien und Pandemien sowie nicht von ihr verschuldete Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.
    2. Die betroffene Partei wird der anderen Partei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen nach Möglichkeit zu beschränken.
    3. Die Parteien werden sich bei Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Ungeachtet dessen ist jede Partei berechtigt, von einem Vertrag zurückzutreten bzw. ihn zu kündigen, wenn das Ereignis höherer Gewalt mehr als fünf (5) Werktage seit Ablauf der vereinbarten Leistungsfrist andauert. Das Rücktrittsrecht gilt nicht für Rahmenverträge.
    4.  
  22. Kündigung von Rahmenverträgen
    1. Mit jeder Buchung entsteht ein gültiger Vertrag der mit dem eingang der Zahlung des Kunden beginnt und mit übergabe des Pakets and den jeweiligen Lieferdienst durch GETRETURNS endet. 
    2. Kündigungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Aber die angefallenen Gebühren können gemäß kostenübersicht, nicht erstattet werden, weil diese den Verwaltungsaufwand decken. 
    3. Eine außerordentliche Kündigung kann nach billigem Ermessen mit einer angemessen Auslauffrist zu erfolgen. 
  23. Geheimhaltung
    1. Jede Partei verpflichtet sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei („offenlegende Partei“) nicht zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen. „Vertrauliche Informationen“ sind jegliche Informationen geschäftlicher oder technischer Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Know-how, technische Daten, Software (einschließlich Quellentext und Maschinencode), Zeichnungen, Muster, Spezifikationen, Datenblätter, technische Berichte, Wartungshandbücher, Marketing- und Vertriebsmethoden, Designs, Instruktionen, Arbeitsweisen, Arbeitsvorgänge, Strategien, Technologien, Identität von und Informationen zu Angestellten, Kunden, Lieferanten, Distributoren und Handelsvertretern, Informationen über die Geschäftstätigkeit der offenlegenden Partei, deren Kunden, Mutter-, Tochter- und Konzerngesellschaften, personenbezogene Daten jeder natürlichen Person, die in einem Anstellungsverhältnis zur offenlegenden Partei steht, Bestehen und Inhalt der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, jegliche Informationen, die als geheim gekennzeichnet sind oder die ihrer Natur nach als geheim anzusehen sind. 
    2. Die Partei, die Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei erhält („empfangende Partei“), verpflichtet sich (i) alle Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei streng geheim zu halten, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien zu verwenden, (ii) Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei nur gegenüber solchen Personen offenzulegen, die bei einer der Parteien angestellt oder für diese tätig sind und die auf die Kenntnis dieser Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Vertragsbeziehung zwischen den Parteienangewiesen sind, vorausgesetzt, die empfangende Partei stellt sicher, dass diese Personen die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 12 einhalten, als wären sie selbst daran gebunden, (iii) angemessene Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei und zur Vermeidung der Offenlegung, des unerlaubten Zugriffs und der unerlaubten Nutzung der vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu ergreifen; die empfangende Partei hat – ohne Einschränkung des Vorstehenden – mindestens solche Maßnahmen zu ergreifen, die sie auch zum Schutz ihrer eigenen Vertraulichen Informationen ähnlicher Art ergreift, jedoch keine geringeren als allgemein angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
    3. Die vorstehend genannte Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn und soweit die empfangende Partei nachweist, dass (i) die Informationen zum Empfangszeitpunkt bereits offenkundig waren oder nach dem Empfangszeitpunkt ohne Verschulden der empfangenden Partei offenkundig geworden sind, (ii) der empfangenden Partei zum Empfangszeitpunkt bereits bekannt waren, (iii) der empfangenden Partei nach ihrer Übermittlung rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht worden sind, ohne dass zuvor direkt oder indirekt eine Geheimhaltungspflicht gegenüber der offenlegenden Partei verletzt wurde, (iv) die offenlegende Partei ihre Zustimmung zur Offenlegung erteilt hat, (v) der Empfänger der Vertraulichen Informationen berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, oder (vi) die empfangende Partei im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder sonstigen behördlichen Verfahrens zur Offenlegung Vertraulicher Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet ist. Im letztgenannten Fall hat die empfangende Partei die offenlegende Partei unverzüglich zu informieren und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten dabei zu unterstützen, die Offenlegung zu verhindern oder einzuschränken.
    4. Vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei sind von der empfangenden Partei jederzeit auf Verlangen, spätestens jedoch nach Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien unaufgefordert mit der schriftlichen Bestätigung, keine Kopien zurückzubehalten, an die offenlegende Partei herauszugeben, soweit die weitere Nutzung von dieser nicht ausdrücklich gestattet wurde. Sämtliche Dateien oder andere Arten der Speicherung sind dauerhaft zu löschen mit der Maßgabe, dass zu Dokumentationszwecken notwendige Kopien sowie Information auf der regulären Datensicherung hiervon nicht erfasst sind. Diese unterliegen weiterhin der Geheimhaltung. Auf Anforderung wird die empfangende Partei gegenüber der offenlegenden Partei schriftlich bestätigen, dass alle Maßnahmen nach dieser Ziffer 12.4 durchgeführt wurden.
    5. Die Geheimhaltungsverpflichtung nach dieser Ziffer 12endet nicht durch Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, sondern bleibt darüber hinaus mindestens für die Dauer von fünf Jahren in Kraft.
    6.  
  24. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    1. Für die AGB und die Vertragsbeziehung zwischen GETRETURNS und dem Kunden gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis oder über dessen Gültigkeit ist Berlin.
    3.  
  25. Schlussbestimmungen
    1. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist. 
    2. 14.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von GETRETURNS Rechte und Pflichten aus den die Parteien bindenden Vertragsverhältnissen auf Dritte zu übertragen und/oder abzutreten. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen.